Messstellenbetreiber

Informationen und Formulare zum Messtellenbetrieb

Zusammenfassung

Mit in Kraft treten des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 ist der Einbau und Betrieb von Zählern ein eigenständiges Geschäftsfeld geworden.

Ein Strom- oder Gaskunde erhält auch weiterhin automatisch einen Zähler durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Er kann aber auch gezielt mit einem dritten Anbieter einen gesonderten Messstellenvertrag abschließen.

Wird keine Vertrag mit einem dritten Messstellenberteiber abgeschlossen, entsteht bei Zählern für Energiebezug automatisch ein Vertrag auf Grundlage des Gesetzes (Messstellenvertrag).

Sie erhalten von uns eine Bestätigung über diesen Vertrag.

Energielieferanten können die Entgelte für den Messstellenbetreib uns gegenüber übernehmen. Das klären wir im Hintergrund mit Ihrem Lieferanten. Übernimmt der Lieferant diesen Service nicht, rechnen wir unsere Leistungen direkt mit dem Messkunden ab.

Immer dann, wenn keine Vertrag per Gesetz entsteht, beispeilsweise bei Einspeiseanlagen, bieten wir als Grundzuständiger Messstellenbetreiber den Abschluss eines Vertrages an. Darin sind auch Vergütungsregelungen enthalten.

Nachfolgend finden sie die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen.

Allgemeine Informationen

Die Stromversorgung Stadtwerke Garbsen GmbH & Co. und die Stadtnetze Neustadt a. Rbge. GmbH & Co. KG haben fristgemäß gegenüber der Bundesnetzagentur zum 30.06.2017 erklärt, die Grundzuständigkeit für den intelligenten Messstellenbetrieb gemäß MsbG zu übernehmen.

Die Stromversorgung Stadtwerke Garbsen GmbH & Co. und die Stadtnetze Neustadt a. Rbge. GmbH & Co. KG haben uns die Grundzuständigkeit für den Betrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen zum 01.01.2018 übertragen. Einen entsprechenden Antrag hat uns die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 (Aktenzeichen: 8534; 606h) genehmigt.

Die LeineNetz GmbH wird soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich zumutbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die LeineNetz kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie

2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die LeineNetz GmbH Messstellen mit ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand:

Im Netz der Stadtnetze Neustadt a. Rbge. GmbH & CO. KG
22.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen
3.900 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Im Netz der Stromversorgung Stadtwerke Garbsen GmbH & Co.
33.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen
3.900 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen. Aufgrund dieser Veränderungen und eventueller Konkretisierungen zum Messstellenbetriebsgesetz behalten wir uns vor, die Zahlen bei Bedarf zu aktualisieren.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem „Preisblatt Messstellenbetrieb“ entnommen werden.

Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind dem „Preisblatt Messstellenbetrieb“ zu entnehmen.

Messstellenverträge

Mit einem Letzverbraucher kommt ein Messstellenvertrag dadurch zustande, dass er Strom aus dem öffentlichen Verteilnetz entnimmt (§9 Abs. 3 MsbG). In diesem Vertragsverhältnis gelten die unten angefügten Dokumente "Preisblatt" mit den darin genannten Sonderleistungen und Verbrauchsgruppen sowie "Standardleistungen"  als allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Kommt kein Vertrag nach §9 Abs. 3 MsbG zustande, wird der u.a. Messstellenvertrag zum Abschluss angeboten.

Lieferanten können optional das Inkasso für den Messstellenbetreiber übernehmen. Eine Vereinbarung dazu erhalten Lieferanten auf Anforderung angeboten.

Dokumente und ergänzende Unterlagen

zum Messstellenbetrieb